Erwägungsgrund 4 32018D1927
Die Kommission kann ihrerseits personenbezogene Daten an juristische oder natürliche Personen (z. B. bei der Akteneinsicht), an nationale Wettbewerbsbehörden und andere Behörden und Einrichtungen im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern weitergeben, soweit dies erforderlich und angemessen ist, um ihre Befugnisse auszuüben, die Verteidigungsrechte von Parteien eines Kommissionsverfahrens zu wahren und eine effiziente und wirksame Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union sicherzustellen.