Erwägungsgrund 16 32018D1927
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen oder unterlassen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte. Um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 verankerten Rechte der betroffenen Personen nur eingeschränkt werden, solange die Gründe für die Beschränkung vorliegen, sollte die Kommission ihren Standpunkt regelmäßig und bei Abschluss der jeweiligen Untersuchung überprüfen.