Erwägungsgrund 5 32018D1927
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Marktüberwachung oder Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, zu Screeningzwecken oder um zu beurteilen, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).