Erwägungsgrund 12 32018D1927
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Dienststellen, Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen konsultieren.