Erwägungsgrund 10 32018D1961
Die Kommission ist bei der Durchführung von internen Audittätigkeiten verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags sowie in der Verordnung (EU) 2018/1725 anerkannt werden. Ferner ist die Kommission verpflichtet, die in den internationalen Standards für das interne Audit verankerten strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit im Einklang mit Artikel 117 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 einzuhalten.