Erwägungsgrund 8 32018D1961
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei internen Audittätigkeiten kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Audittätigkeit sowie nach deren förmlichen Abschluss fortgesetzt werden (z. B. zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen oder zur Beurteilung der Notwendigkeit neuer interner Audittätigkeiten).