Erwägungsgrund 12 32018D1961
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit interner Audittätigkeiten unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725, die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzte, ist es erforderlich, interne Vorschriften festzulegen, nach deren Maßgabe die Kommission die Rechte von der Datenbearbeitung betroffener Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.