Erwägungsgrund 15 32018D1961
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffenen Personen zu beschränken, um ihre internen Audittätigkeiten, Audittätigkeiten mitgliedstaatlicher Behörden, ihre Prüfinstrumente und -methoden sowie die Rechte anderer mit ihren internen Audittätigkeiten verbundener Personen zu schützen.