Erwägungsgrund 16 32018D1961
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge der Kommissionsdienststellen, anderer Organen, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, mitgliedstaatlicher Behörden, internationaler Organisationen sowie des Auditbegleitausschusses zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Dienststellen, Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen, Behörden und Organisationen sowie den Auditbegleitausschuss zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen konsultieren.