Erwägungsgrund 11 32018D1961
Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die für die internen Audittätigkeiten, für die Vertraulichkeit des Informationsaustausches mit natürlichen und juristischen Personen und im Hinblick auf die vollständige Wahrung der Grundrechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen gelten. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für den Dienst die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.