Erwägungsgrund 4 32019D1862
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder Organisationen ausgetauschten Informationen zur IUU-Fischerei verarbeitet die Kommission Informationen, die sie von juristischen Personen, natürlichen Personen, Behörden der Mitgliedstaaten (wie den zuständigen nationalen Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden), Behörden von Drittländern (insbesondere Flaggenstaaten) und internationalen Gremien und Organisationen (insbesondere regionalen Fischereiorganisationen und entsprechenden Fischereivereinbarungen) erhalten hat. Während ihrer Auswertungen und Verfahren kann die Kommission auch angemessen dokumentierte Informationen verarbeiten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen, anonymen Quellen (z. B. Informanten) oder bekannten Quellen (z. B. Bürger/-innen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen des Fischereisektors), deren Identität geschützt werden muss, erhalten hat.