Erwägungsgrund 5 32019D1862
Die Kommission übermittelt im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, insbesondere mit regionalen Fischereiorganisationen oder entsprechenden Fischereivereinbarungen, Informationen und ihre Auswertungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Behörden und Stellen, wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 vorgeschrieben oder im Rahmen von Auswertungen und Verfahren notwendig und angemessen ist. Sie fordert die Flaggenstaaten oder die Flaggenmitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen und Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei an die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber eines Schiffes zu übermitteln, um die Verteidigungsrechte der Eigner und Betreiber eines Schiffes zu wahren und die wirksame und effiziente Anwendung der EU-Vorschriften zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu gewährleisten.