Erwägungsgrund 27 32019D1862
Dieser Beschluss wird für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erlassen und sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 unmittelbar einschränken kann, um die Auswertungen und Verfahren zur Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht zu gefährden.