Erwägungsgrund 13 32019D1862
Diese internen Vorschriften sollten nicht länger für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge gelten, über die die betroffenen Personen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden. Was Verarbeitungsvorgänge im Zuge der Unterstützung der Mitgliedstaaten und des Austausches von Informationen mit Drittländern und Organisationen anbelangt, so sollten diese Vorschriften ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die sie anschließend an die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen übermittelt, bis zu den und während der Auswertungen und Verfahren durch die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen, um gegen mutmaßliche Fälle von IUU-Fischerei vorzugehen, und sogar danach, sofern dies für nachfassende Auswertungen und die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist.