Erwägungsgrund 6 32019D1862
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt wird, erfolgt, bevor die Kommission Schiffe förmlich ermittelt, bei denen sie eine Beteiligung an der IUU-Fischerei vermutet und die Verfahren einleitet, um ein Schiff in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, und bevor die Kommission Drittländer förmlich ermittelt, die sie als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei betrachtet. Die Verarbeitung erfolgt auch während der Auswertungen und Verfahren, der Dialoge mit den Behörden von Drittländern und sogar nach Abschluss der Auswertungen und Verfahren (z. B. bei der Beurteilung der Notwendigkeit, aufgrund neuer Informationen, die der Kommission zugegangen sind, neue Auswertungen und Verfahren einzuleiten). Was personenbezogene Daten betrifft, die mit Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden, so werden diese ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die Daten erhält, während der von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführten Auswertungen und sogar danach verarbeitet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie sie für den Abschluss der Auswertungen und Verfahren in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen benötigt werden. In Ausnahmefällen können sie auch darüber hinaus gespeichert werden, sofern dies notwendig ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Union sicherzustellen.