Erwägungsgrund 11 32019D1862
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union setzt voraus, dass die Kommission die Vorschriften der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei wirksam und effizient anwendet. Um dies zu gewährleisten, und unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.