Erwägungsgrund 10 32019D1862
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen der Durchführung von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/1725, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.