Erwägungsgrund 12 32019D1862
Diese internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 durchführt. Diese Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die über den gesamten Verlauf der Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die für die Identifizierung von an IUU-Fischerei beteiligten Fischereifahrzeugen oder nichtkooperierenden Drittländern relevant sein könnten, während der gesamten Auswertungen und Verfahren sowie den Dialogen mit den Behörden von Drittländern und sogar danach, sobald die Schiffe oder Drittländer gemäß Artikel 27 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 förmlich identifiziert wurden, sofern dies für nachfassende Auswertungen oder die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist.