Erwägungsgrund 9 32019D1862
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten und mit der Verordnung (EU) 2018/1725 umgesetzten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission spezifische Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei, denen zufolge sie unter Einhaltung der Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Berufsgeheimnis sowie der Verteidigungsrechte natürlicher oder juristischer Personen, die Gegenstand von Auswertungen und Verfahren sind, Auswertungen durchführen und Verfahren befolgen muss.