Art. 14 32020D0637
Stellt die EZB einen schweren Fall der Nichterfüllung fest, der zu Verlust oder Diebstahl von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder zur unbefugten Veröffentlichung von Informationen über für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien führen könnte, welche die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten und sofern nicht sofortige Abhilfe geschaffen wird, kann die EZB den zugelassenen Hersteller verpflichten, die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung bis zur Beseitigung des schweren Falls der Nichterfüllung einzustellen. In diesem Fall darf der zugelassene Hersteller die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nicht wiederaufnehmen.
Ein zugelassener Hersteller, der zur Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung verpflichtet wurde, übermittelt der EZB Angaben zu allen sonstigen zugelassenen Herstellern, die als Abnehmer oder Lieferanten mittelbar durch die Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit betroffen sein könnten. Die EZB kann von dem zugelassenen Hersteller auch die in Artikel 18 Absatz 5 bezeichneten Maßnahmen verlangen, um zu gewährleisten, dass der zugelassene Hersteller während des Zeitraums der Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit bestimmte für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nicht mehr besitzt.
Wird eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit eines zugelassenen Herstellers nach Absatz 1 eingestellt, informiert die EZB die in Absatz 2 bezeichneten möglicherweise betroffenen zugelassenen Hersteller entsprechend. In diesem Fall benachrichtigt die EZB diese zugelassenen Hersteller über Änderungen des Status des zugelassenen Herstellers, der zur Einstellung seiner für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Absatz 1 verpflichtet wurde.
Unbeschadet der gemäß Artikeln 16 bis 18 getroffenen Entscheidungen hebt die EZB die Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit so bald wie möglich auf, wenn im Rahmen einer gemäß Artikel 11 durchgeführten Inspektion festgestellt wird, dass sämtliche betreffenden schweren Fälle der Nichterfüllung, die in Absatz 1 aufgeführt sind, behoben wurden.