Art. 8 32020D0637
Die EZB führt ein Zulassungsregister, das über das Extranet der EZB zu Banknoten den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und zugelassenen Herstellern zur Verfügung gestellt wird. Das Zulassungsregister enthält Folgendes:
Eine Liste aller Hersteller, denen eine Zulassung erteilt wurde;
Folgende Informationen zu jedem zugelassenen Hersteller:
Angabe zu der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde;
Die Fertigungsstätte, innerhalb der die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird und für welche die Zulassung erteilt wurde und
Informationen über die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien innerhalb jeder Fertigungsstätte.
Die EZB aktualisiert das Zulassungsregister regelmäßig anhand des jeweiligen Zulassungsstatus von zugelassenen Herstellern sowie anhand der Informationen, die die zugelassenen Hersteller nach Maßgabe dieses Beschlusses übermitteln. Zum Zweck der regelmäßigen Aktualisierung des Zulassungsregisters kann die EZB bei den zugelassenen Herstellern, den NZBen und den künftigen NZBen des Eurosystems weitere relevante Daten erheben, die die EZB zur Wahrung der Genauigkeit und Richtigkeit der in dem Zulassungsregister enthaltenen Informationen für erforderlich erachtet.
Trifft die EZB eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17, vermerkt sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller folgende Informationen im Zulassungsregister:
den Anwendungsbereich und die Laufzeit der vorübergehenden Außerkraftsetzung;
alle Statusänderungen des zugelassenen Herstellers in Bezug auf:
seinen Namen;
die betreffende Fertigungsstätte und
die von der Entscheidung betroffenen, für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten nach Maßgabe der in der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung getroffenen Feststellungen.
Trifft die EZB eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18, löscht sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller und nach Maßgabe der in der Aufhebungsentscheidung getroffenen Feststellungen folgende Informationen aus dem Zulassungsregister:
den Namen des zugelassenen Herstellers;
die Fertigungsstätte;
die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit und
die Euro-Materialien oder die für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit.
Zugelassene Hersteller unterrichten die EZB über unvollständige oder fehlerhafte Informationen über sich im Zulassungsregister. Stellt die EZB fest, dass solche Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind, ändert die EZB die entsprechenden Stellen im Zulassungsregister.