Erwägungsgrund 11 32021D0121
Die Union hat mit der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Anwendungsbereich sich in großen Teilen mit dem von den Richtlinien und Empfehlungen in der Fassung der Änderung 28 abgedeckten Bereich überschneidet, gemeinsame Vorschriften für Fluggastdatensätze erlassen. Die Richtlinie (EU) 2016/681 umfasst insbesondere ein flächendeckendes Regelwerk zum Schutz der Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Übermittlung von Fluggastdatensätzen durch Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten und der Verarbeitung solcher Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.