Erwägungsgrund 20 32021D0121
Unter diesen Umständen sollten die Mitgliedstaaten in Beantwortung des Rundschreibens EC 6/3-20/71 eine Abweichung im Sinne des Artikels 38 des Abkommens von Chicago förmlich notifizieren, um die Einhaltung des Unionsrechts und der Richtlinien und Empfehlungen zu gewährleisten. Diese Abweichung sollte auf Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D Richtlinie 9.34 des Abkommens von Chicago in der Fassung der Änderung 28 beschränkt sein.