Erwägungsgrund 19 32021D0121
Gemäß Richtlinie 9.34(a) der Änderung 28 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an einen anderen Vertragsstaat, der die Richtlinien und Empfehlungen einhält, nicht zu hemmen oder zu verhindern. Die Vertragsstaaten haben gemäß der Richtlinie 9.34(b) der Änderung 28 weiterhin die Möglichkeit, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen ein höheres Schutzniveau beizubehalten oder einzuführen und zusätzliche Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten zu treffen, um detailliertere Bestimmungen für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen festzulegen. Jedoch ist durch den derzeitigen Wortlaut der Richtlinie 9.34 aus Sicht der Union und der Mitgliedstaaten rechtlich nicht hinreichend klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, diese strengeren Anforderungen aufzuerlegen.