Erwägungsgrund 17 32021D0121
Da die Änderung 28 erhebliche Fortschritte auf internationaler Ebene in Bezug auf die Richtlinien für den Schutz von Fluggastdatensätzen ermöglichen würde, haben die Mitgliedstaaten der Union keine Ablehnung gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago mitgeteilt.