Beschluss (EU) 2021/121 des Rates vom 28. Januar 2021 über den im Namen der Europäischen Union in Beantwortung des Rundschreibens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezüglich Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
Erwägungsgrund 21 32021D0121Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen