Erwägungsgrund 7 32021D0121
Am 23. Juni 2020 nahm der ICAO-Rat die Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago an, mit der eine neue Reihe von Richtlinien und Empfehlungen für die Vertragsstaaten mit dem Ziel festgelegt wird, dass diese, unterstützt durch einen geeigneten rechtlichen und administrativen Rahmen, Kapazitäten zur Sammlung, Nutzung und Verarbeitung sowie zum Schutz von Fluggastdatensätzen für Flüge von und nach ihrem Hoheitsgebiet (im Folgenden „Änderung 28“) aufbauen.