Erwägungsgrund 12 32022D0121
Es kann auch erforderlich sein, die Rechte des Betroffenen zu beschränken, um die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten, welche von Antragstellern, Beschwerdeführern oder Zeugen in Bezug auf den Betroffenen gemeldet werden. Beispielsweise können Antragsteller, Beschwerdeführer und Zeugen unangemessenes Verhalten oder Mobbing bzw. sexuelle Belästigung melden. In derartigen Fällen kann die Kommission beschließen, die Rechte des Betroffenen zu den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zwecken zu beschränken.