Erwägungsgrund 20 32022D0121
Bei der Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 22c und 24 und Artikel 90 Absatz 1 des Statuts beziehungsweise von Beschwerden nach Artikel 22c und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sowie bei Abschluss solcher Anträge und Beschwerden (je nachdem, was zuerst eintritt) sollte die Anwendung etwaiger Beschränkungen überprüft werden. Danach sollte die Kommission alljährlich prüfen, inwieweit es erforderlich ist, etwaige Beschränkungen aufrechtzuerhalten.