Erwägungsgrund 17 32022D0121
Was etwaige Beschränkungen der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 anbelangt, welcher vorsieht, dass die betroffene Person innerhalb eines Monats in Kenntnis zu setzen ist, falls bei ihr keine personenbezogenen Daten erhoben wurden, so sollte die Kommission innerhalb eines Monats ein Protokoll erstellen, in dem die Gründe für etwaige Beschränkungen festgehalten werden. Dieses Protokoll sollte zudem eine Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung enthalten.