Erwägungsgrund 18 32022D0121
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der Anwendung der Artikel 16 und 35 dieser Verordnung.