Erwägungsgrund 11 32022D0121
Eine Beschränkung der Rechte des Betroffenen kann auch notwendig sein, um mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen in Fällen zu wahren, in denen es um ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union geht, nämlich um eine wirksame Reaktion der Kommission auf mutmaßliche Belästigungen und andere unangemessene Verhaltensweisen oder Angriffe. Das Unterbinden von Belästigungen und anderen unangemessenen Verhaltensweisen oder Angriffen ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und somit auch der Kommission. Außerdem ist die Kommission nach Artikel 24 des Statuts verpflichtet, ihren Beamten Beistand zu leisten. Um die Bediensteten nicht davon abzuhalten, mutmaßliche Fälle von Belästigung und anderen unangemessenen Verhaltensweisen oder Angriffe zu melden und in diesem Zusammenhang um Beistand zu ersuchen (der im öffentlichen Interesse der Union liegt), muss sichergestellt werden, dass Betroffene keine Kenntnis von dem sie betreffenden Antrag auf Beistand erhalten. Besonders wichtig kann dies in Fällen sein, in denen die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass keine Belästigung im Sinne des Statuts stattgefunden hat. In einem solchen Fall würde das öffentliche Interesse der Union erfordern, dass der Betroffene keine Kenntnis von dem Antrag auf Beistand erhält, um die Rückgriffsmöglichkeit der Beamten auf das Beistandsverfahren nach Artikel 24 des Statuts zu wahren und neue Konflikte zu vermeiden. Diesbezüglich kann die Kommission beschließen, die Rechte des Betroffenen zu den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zwecken zu beschränken.