Erwägungsgrund 15 32022D0121
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, informieren. Darüber hinaus sollte die Kommission gegebenenfalls alle Personen, die an einem Antrag oder an einer Beschwerde beteiligt sind (Antragsteller, Beschwerdeführer, Betroffene und Zeugen), einzeln und in geeigneter Form in Kenntnis setzen.