Erwägungsgrund 21 32022D0121
In bestimmten Fällen kann es sich als erforderlich erweisen, die Anwendung einer Beschränkung, insbesondere einer Beschränkung der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2018/1725, aufrechtzuerhalten, bis die betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr von der Kommission gespeichert werden. In solch einem Fall sollte die betroffene Person nicht über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Ein derartige Situation kann insbesondere vorliegen, wenn ein hohes Risiko besteht, dass durch die Inkenntnissetzung des Betroffenen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die Behörde einen gutgläubig eingereichten Antrag auf Beistand im Zusammenhang mit mutmaßlich unangemessenem Verhalten eines Betroffenen abweist und dieser Betroffene und der Antragsteller in ein und derselben Organisationseinheit zusammenarbeiten. In solch einer Situation besteht die Gefahr, dass sich der Antragsteller Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sieht und dass das Arbeitsklima der Organisationseinheit beeinträchtigt wird. In solch einem Fall sollten die personenbezogenen Daten der betroffenen Person nur so lange gespeichert werden, wie es für die Bearbeitung des Antrags und/oder der Beschwerde erforderlich und wie die betreffende Beschwerde Gegenstand eines etwaigen Rechtsstreits ist.