Erwägungsgrund 10 EUDSGVO
Die Richtlinie (EU) 2016/680 enthält harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden. Um sicherzustellen, dass natürliche Personen auf der Grundlage von auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Rechten in der gesamten Union das gleiche Maß an Schutz genießen, und um zu verhindern, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, und den zuständigen Behörden durch Unterschiede behindert wird, sollten die Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr operativer personenbezogener Daten, die von diesen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union verarbeitet werden, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen.