Erwägungsgrund 5 32023D0936
Gemäß Grundsatz 1 der Europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“), hat jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Grundsatz 4 der Säule zur aktiven Unterstützung der Beschäftigung sieht vor, dass jede Person das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten hat, einschließlich des Rechts auf Unterstützung bei Fortbildung und Umschulung. Grundsatz 5 der Säule zur sicheren und anpassungsfähigen Beschäftigung besagt, dass Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben. In Artikel 14 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung hat.