Erwägungsgrund 10 32026D1212
In Bezug auf Georgien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass alle einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt beruhen und dass die Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen systematisch evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass institutionalisierte Strukturen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren vorhanden sind, um für eine behördenübergreifende, koordinierte Reaktion auf alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 18 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen (Artikel 23 des Übereinkommens) und dass unnötige Verfahren oder Praktiken, die zu einer erneuten Traumatisierung der Opfer führen könnten, vermieden werden (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden.