Erwägungsgrund 6 32026D1212
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und ihre eigene öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, festzulegen, da die Entwürfe von Schlussfolgerungen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.