Erwägungsgrund 5 32026D1212
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Unter Randnummer 305 seines Gutachtens 1/19 vom 6. Oktober 2021, befand der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“), dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen für die Union gilt, und zwar für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. In Randnummer 307 dieses Gutachtens hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich die Union nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken sollte, sondern selbst sicherstellen sollte, dass die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleistet ist. Gleichzeitig sollte der Umfang der Verpflichtungen der Union unter Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Zuständigkeiten der Union ausgelegt werden. Da die öffentliche Verwaltung der Union nicht mit Strafverfolgungsbefugnissen ausgestattet ist, sollten Empfehlungen zu Strafverfolgungsfragen wie dem Erlass von Eilschutzanordnungen dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union im Rahmen ihrer Befugnisse die Sicherheit des Opfers zu gewährleisten hat, indem beispielsweise mutmaßlichen Tätern der Zugang zu den Räumlichkeiten ihrer Organe verweigert wird.