Erwägungsgrund 13 32026D1212
In Bezug auf Norwegen ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung einer guten Koordinierung der nationalen Strategiepapiere und einer ganzheitlichen Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass aufgeschlüsselte Daten erhoben werden (Artikel 11 des Übereinkommens) und dass die zuständigen Behörden in Situationen unmittelbarer Gefahr Eilschutzanordnungen erlassen können (Artikel 52 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden.