Erwägungsgrund 12 32026D1212
In Bezug auf Island ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die nationale Koordinierungsstelle ein klares Mandat zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält und entsprechend mit eigenen Mitteln ausgestattet wird (Artikel 10 des Übereinkommens); Sicherstellung einer systematischen und geschlechtersensiblen Risikobewertung (Artikel 49, 50 und 51 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden.