Erwägungsgrund 15 32026D1212
In Bezug auf die Schweiz ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: eine angemessene Finanzierung einschlägiger Strategien und Maßnahmen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Organisationen, die spezialisierte Unterstützungsdienste für Frauen erbringen, die Opfer von Gewalt sind (Artikel 8 des Übereinkommens); weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Erhebung aufgeschlüsselter Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass für die Opfer und ihre Kinder im ganzen Land spezielle Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden.