Erwägungsgrund 3 32026D1212
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) nimmt nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen an. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht erstatten ist —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind, zu unterscheiden. Bei Ablauf dieser Frist von drei Jahren erstattet die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen nimmt der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen an.