Erwägungsgrund 7 32026D1212
In Bezug auf Bosnien und Herzegowina ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Harmonisierung der Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens dahin, dass sie alle Formen der Gewalt gegen Frauen abdecken, und unabhängige Überwachung und Evaluierung dieser Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens), Reduzierung der bestehenden Koordinierungsstellen und Sicherstellung ausreichender finanzieller Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens) und Sicherstellung, dass Eilschutzanordnungen bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich erlassen werden können (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden.