§ 20 HG - 2019/2020
Fortgeltung
§ 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.