§ 8 HG - 2019/2020
Gemäß § 35 Abs. 2 LHO ist die Inanspruchnahme der unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel auch für Zwecke zugelassen, für die an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel verausgabt werden.
Für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, die in Programmen zusammengefasst sind, kann das Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen von § 24 LHO zulassen.
Die Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 im Kapitel 01 01, des Titels 529 01 im Kapitel 02 01, des Titels 532 04 in Kapitel 03 12 und des Titels 532 01 im Kapitel 03 13 wird dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen (§ 12 Rechnungshofgesetz vom 7. Juni 1983, Amtsbl. S. 386, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, Amtsbl. S. 2010). Seine Erklärung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung.
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Abweichend von § 64 Abs. 1 LHO wird zugelassen, dass die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken bei Kapitel 17 09 Titel 131 13 nur zu 50 v. H. dem Grundstücksfonds zugeführt werden. 50 v. H. dieser Einnahmen können vom Landesbetrieb „Landesverwaltungsamt - Staatliche Hochbaubehörde“ zur Sanierung von Forstdienstgebäuden im Wege der Verstärkung der Mittel bei Kapitel 20 03 Titel 743 01 verwendet werden.
Abweichend von § 108 Satz 2 und § 109 Abs. 3 LHO kann das Ministerium für Finanzen und Europa auf die Genehmigung der Festsetzung der Umlagen oder Beiträge und die Herstellung des Einvernehmens bei der Entlastung der Beschlussorgane der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichten.