§ 17 HG - 2019/2020
In besonderen Fällen kann das Ministerium für Finanzen und Europa mit Einwilligung des Ausschusses des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen Stellen als „künftig umzuwandeln“ bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.
Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit dem Inhaber/der Inhaberin einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem/dieser Bediensteten die Stelle zu übertragen.
Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium für Finanzen und Europa die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium für Finanzen und Europa unterrichtet den Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen.