§ 4a HG - 2019/2020
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, auf Forderungen des Landes gegenüber dem Universitätsklinikum aufgrund von beim Land aufgenommenen Kassenverstärkungskrediten in einer Höhe von bis zu 110 Mio. Euro zu verzichten, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.