§ 12 PsychKHG
1Der untergebrachten Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind. 2Alle Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und hinsichtlich ihrer Notwendigkeit ständig überprüft werden.
1Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern.
1Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern. 2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, wird dieser über wesentliche Entscheidungen und Anordnungen informiert. 3Weitergehende Beteiligungsrechte rechtlicher Betreuer, Vorsorgebevollmächtigter und Sorgeberechtigter nach diesem Gesetz oder allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.