§ 5 PsychKHG
Selbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement
1Die Selbsthilfe für Personen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sowie das bürgerschaftliche Engagement für Personen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sind zu unterstützen und zu fördern und in die Versorgung einzubeziehen. 2Soweit dies dem Bedarf und den Wünschen der Personen mit psychischen Erkrankungen entspricht, haben diese Hilfen Vorrang vor öffentlichen Hilfen.